Ergänzungsbestimmungen:
- Erlaubte Boote: Alle auf dem See erlaubten Boote sind
als Angelboote zugelassen.
- Motorverbot: Die Nutzung von Motoren jeder Art ist vom Land Schleswig-Holstein verboten.
- Eigenverantwortung: Das Angeln geschieht auf eigene Gefahr.
- Schleppangeln: Die Schleppangelei darf nur mit Muskelkraft und einer Schleppangel betrieben werden.
- Vorfach bei Hechtangeln: Hechtangeln müssen ein Raubfischvorfach besitzen.
- Hakenbegrenzung: Je Friedfischangel darf nur ein Haken verwendet werden.
- Köderfischsenken: Der Einsatz einer Köderfischsenke mit max. 1 x 1 m Fläche für den eigenen Köderfischbedarf ist erlaubt. Sie zählt rechnerisch nicht als Rute.
- Schutzzonen: Angeln ist in den Naturschutzgebieten und den Schutzzonen auf der Westseite des Wittensees verboten.
- Mindestmaße und Schonzeiten: Diese sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen.
- Fangbegrenzung: Es dürfen täglich nicht mehr als 2 Hechte und ein Zander gefangen werden.
- Anordnungen der Fischereiaufsicht: Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
- Berufsfischerei: Die Berufsfischerei darf nicht behindert werden. Bei Zusammentreffen von Fanggeräten ist die Angelschnur sofort zu kappen. Ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m ist von sichtbaren Fanggeräten einzuhalten.
- Verstöße: Verstöße gegen das Fischereigesetz und die Binnenfischereiordnung sowie diese Erlaubnisscheinbedingungen werden zur Anzeige gebracht und der Erlaubnisschein ohne Vergütung eingezogen.
- Fangmeldekarte: Die Fangmeldekarte ist nach dem Fangsaisonende bei der Ausgabestelle ausgefüllt zurückzugeben.
- Selbstbedienung und Beaufsichtigung: Der Angler hat seine Geräte nur selbst zu bedienen und zu beaufsichtigen. Das vorübergehende Überlassen an andere ist nicht erlaubt.
- Gültigkeit des Erlaubnisscheins: Der Erlaubnisschein gilt von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang.
- Verbot von Grundschnüren, Reusen und Bungen: Das Legen dieser Geräte ist verboten.
- Beschränkung der Angelgeräte: Es dürfen nur so viele Angelgeräte mitgeführt werden, wie im Angelerlaubnisschein angegeben.
- Dunkelheit: Werden bei Dunkelheit im Boot Angelgeräte gefunden, werden diese sichergestellt und zur Anzeige gebracht.
- Erlaubnis: Dem Erlaubnisscheininhaber wird die Erlaubnis erteilt, im angegebenen Zeitraum den Fischfang auf der gesamten Fläche außerhalb der in der angefügten Kartenskizze ausgewiesenen NSG- und Uferschutzzonen mit bis zu 3 Handangeln, davon max. eine als Raubfischangel, ganztägig auszuüben.
- Motorverbot: Die Nutzung von Motoren jeder Art ist vom Land Schleswig-Holstein verboten.
- Eigenverantwortung: Das Angeln geschieht auf eigene Gefahr.
- Schleppangeln: Die Schleppangelei darf nur mit Muskelkraft und einer Schleppangel betrieben werden.
- Vorfach bei Hechtangeln: Hechtangeln müssen ein Raubfischvorfach besitzen.
- Hakenbegrenzung: Je Friedfischangel darf nur ein Haken verwendet werden.
- Köderfischsenken: Der Einsatz einer Köderfischsenke mit max. 1 x 1 m Fläche für den eigenen Köderfischbedarf ist erlaubt. Sie zählt rechnerisch nicht als Rute.
- Schutzzonen: Angeln ist in den Naturschutzgebieten und den Schutzzonen auf der Westseite des Wittensees verboten.
- Mindestmaße und Schonzeiten: Diese sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen.
- Fangbegrenzung: Es dürfen täglich nicht mehr als 2 Hechte und ein Zander gefangen werden.
- Anordnungen der Fischereiaufsicht: Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
- Berufsfischerei: Die Berufsfischerei darf nicht behindert werden. Bei Zusammentreffen von Fanggeräten ist die Angelschnur sofort zu kappen. Ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m ist von sichtbaren Fanggeräten einzuhalten.
- Verstöße: Verstöße gegen das Fischereigesetz und die Binnenfischereiordnung sowie diese Erlaubnisscheinbedingungen werden zur Anzeige gebracht und der Erlaubnisschein ohne Vergütung eingezogen.
- Fangmeldekarte: Die Fangmeldekarte ist nach dem Fangsaisonende bei der Ausgabestelle ausgefüllt zurückzugeben.
- Selbstbedienung und Beaufsichtigung: Der Angler hat seine Geräte nur selbst zu bedienen und zu beaufsichtigen. Das vorübergehende Überlassen an andere ist nicht erlaubt.
- Gültigkeit des Erlaubnisscheins: Der Erlaubnisschein gilt von 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis 1 Stunde vor Sonnenuntergang.
- Verbot von Grundschnüren, Reusen und Bungen: Das Legen dieser Geräte ist verboten.
- Beschränkung der Angelgeräte: Es dürfen nur so viele Angelgeräte mitgeführt werden, wie im Angelerlaubnisschein angegeben.
- Dunkelheit: Werden bei Dunkelheit im Boot Angelgeräte gefunden, werden diese sichergestellt und zur Anzeige gebracht.
- Erlaubnis: Dem Erlaubnisscheininhaber wird die Erlaubnis erteilt, im angegebenen Zeitraum den Fischfang auf der gesamten Fläche außerhalb der in der angefügten Kartenskizze ausgewiesenen NSG- und Uferschutzzonen mit bis zu 3 Handangeln, davon max. eine als Raubfischangel, ganztägig auszuüben.